F.C. HERBESTHA/EUPEN 1968

Divers


Dénomination : F.C. HERBESTHA/EUPEN 1968
Forme juridique : Divers
N° entreprise : 429.682.977

Publication

27/01/2011
ÿþAusfertigung, die nach Hinterlegung der Urkunde

bel der Kanzlei in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt

zu rreraffentlichen ast

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liinterlegt el der Kahilei ~ des Handelsgertdhts EUPEN

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Bijlagen bij het Belgisch Staatsblad - 27/01/2011- Annexes du Moniteur belge

Dem Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Bitte auf der letzten Selle des TENS B angeben : Auf der fordersejte: Name und Elgenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen, die dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, w vertreten.

Auf der Rik ite : Name und Unte zeichnung.

Gesellsc>" haftsname : F.C. HerbesthalEupen 1968 V.o.G.

Rechtsforen : V.o.G.

Sitz : Selterschlag 17B 4700 Eupen

Untemehmensnr : 429.682.977

Genenstand Koordinierte Statuten und Verwaltungsrat

der Urkunde :

KAPITEL I. - Benennung, Sitz, Zweck und Dauer

Art. 1. Die Vereinigung ohne Gewinnernelungsabsicht trâgt die Bezeichnung" FC HerbesthalEupen 1968 V.o.G. '.

Art. 2. Silz der Gesellschaft ist in Eupen, Selterschlag 17B. Der Gesellschaftssitz kaan durch Beschluss des Venvaitungsrates verlegt werden.

Der Sitz der Vereinigung berindet sich im Gerichtsbezirk Eupen (Belgien).

Art. 3. Die Geseilschaft bezweckt die Ausübung ieder sportlachen Tátigkelt, insbesondere aber des FuBballs entsprechend den Satzungen des Intemationalen FuBbal Weitverbandes (FIFA).

Art. 4. Die Geseilschaft wir für eins unbestimmte Dauer gegrûndet.

Art. 5. Für die in der Gesellschaft betriebenen Sportarten bestehen Abteílungen oder werden im Bedarfsfelle durch Beschluss des Verwaltungsrates gegrûndet. Jede Abteilurg trâgt die Initialen  FC HerbesthalEupen 1968 V.o.G.'

Der Verwaltungsrat kann im Bedarfsfalle die Leiheng der einzelnen Abteilungen an einen Abteilungsleiter übertragen. Dieser Ist gegenüber dom Verwaltungsrat verantw ortlich und musc auf Verlangen jederzeit Bericht erstatten.

KAPITEL II. - Mitglieder, Annahmen, Rïickùltt und Ausschluss

Art. 6. Die Zahi der Mitglieder ast unbegrenzt dart jedoch nicht weeiger als elf (11) betragen.

Dle Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder und Gánner. Allen die Ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in der Generalversammlung und haben das Recht sich für einen Posten im Verwatungsrat zu beverben. eder Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft kam schriftlich oder mündlich an den Verwaltungsrat geridhtet werden. Elne eventuele Ablehnung muss nicht gerechtfertigt werden.

Art. 7. Alle Personen die die Gesellschaft zur Verw irtdichung ihres Gesellschaftszweckes zu unterstützen wünscht und zesar gleich welrher Art und Weise kannen der Gesellschaft als Gtinner bertreten.

Art, 6. Der jáhrliche Beitrag für die ordenttichen Mitglieder wird durch die Generalversammlung festgelegt. Dieser ast genzjâhrlich im Monet Januar zu erbringen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnenteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch koine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Der Mitgiiedsbeitrag dart 200 EUR nient übersteigen.

Art. 9. Die Mitglieder der Gesellschaft kannen von derselben auf keine Art und Weise. aus keinern Grande Entschâdigungen als Schadenersatz fordem für infolge der Tatigkeit der Gesellschaft verursadite Schaden, und zvar gleichwohl ob disse Schatden durch die eigens hterfûrabgeschlossenen Versicherungen gedeckt sind oder nicht. Durch den EIntrttt in die Geseilschaft eridârt sich das Mitglied einverstanden mit den bestehenden Versicherungsvertragen.

Art. 10. Die Mitgliedschaft erfischt durch Austritt, Tod Oder Ausschluss aus der Gesellschaft.

Die Ausirktserklarung ast per Einscrreibebrief art Verwaltungsrat zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhanang vom Verwaltungsrat zeitweise bis zur nâchsten Generalversammlung aus der Geseilschaft ausgescMOssen werden :

wegen Versta8e gegen die gegenwârligen Satzungen;

wegen Zahlungsrückstânde der Beltrage von meter als einem Jahresbeitrag;

wegen unehrenhaften Handein;

wegen eines schaveren Verstoi4es gegen die Interessen der Geselschaft;

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wegen groben, unsportlichen Verbaltens.

Art. 1 ?. Mitglieder der Gesellschaft kannen nur durch Beschluss der Generatversammking mit einer Stimmenmehrheit von zwei Driftei der artwesenden Mitglieder ctefinitiv ausgeschiossen werden.

Art. 12. Ausgeschiedene oder ausgeschtossene Mitglieder und ihre Erben haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsverrncgen und kinnen eus keinerlei Gründen ihre Beitrâge ganz Oder tetlweise fordem. Sie kinnen weder die Voilage der Gesellschaftsdokumente und Buchführungsuntertagen der Gesellschaft noch den inventer aus irgendeinern Grund fordem oder einsehen.

Art. 13. Gegen Mitgliedem, die gegen Satzungen ader Anordnungen des Verwaltungsrates verstogen, kannen nach vorheriger Mhárung vom Venvaltungsrat folgende MaBnahmen vert>ângt werden: Verwei0, eine angemessene Geldstrafe, zeitliches begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen der Gesellschaft.

KAPITEL W. - Generalversammtung und Verwaltungsrat

M. 14. Die Generalversammlung 1st das hachste Organ der Gesellschaft sie ast au hsschlie liich zustândlg fûr.

Satzungsânderungen;

Wahl und Abberufung des Verwaltungsrates;

Genehmigung des Haushalts und der Rechnungen;

Freiwlllige Auflasung der Gesellschaft;

Ausschluss von Mitgiledem;

Alle Beschlüsse für die der Verwaltungsrat nicht zustandig ast.

Art 15. Die Generalversammlung findet eirem jàhrlich statt und zweer im Monet Januar

Sodann muss eine aufierordendidº%e Generatversammiung innerhalb eines Monates einberufen werden, 1m Fane eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Verwaltungsrates, der dem Vorsitzenden durch Einschreibebrief bekannt gegeten wird, oder fans ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich eine Einberufung einer aulserordentlichen Generalversammlung beantragt. Jeder Antrag mass die Tagesordnung der Versarnmlung enthalten.

Die Tagesordnung der Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat verdier festgelegt.

In der Generalversammlung kannen nur Beschlüsse über die auf der Tagesordnung stehenden Punicte gefasst werden.

Art. 18. Die Elntadungen werden den Mitgliedem wenigstens vierzehn Tage vor dem fûr die Versammlung vorgesehenen Datum durch den Verwaltungsrat zugesandt. Die Einladungen werden durch den Vorsitzenden oder durch zwei Vorstandsmitgtieder unterschrieben, Die Eingetadenen müssen die auf der Tagesordnung stehenden Punkte bersten und Beschlüsse fassen.

Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende der Verwaltungsrates oder in seiner Abwesenheit der Vizeprâsident und in dessen Abwesenhelt ein durch den Vorsitzenden bestimmtes Verwaltungsratsmitglied. M. 17. Jedes Mitglied ist berechtigt, der Versammiung beizuvirohnen und an derselben tellzunehmen, etsweder persàrdich oder dun:h ein anderes ordentliches Mitglied, dem er seine Vallmacht schríftlich erfent het. Kein Mitglied darf bestimrnt werden um mehr als ein" . Mitglied zu vertraten.

M. 1 B. Die Versammiung ast beschlussfâhig welches auch die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder sel. Die Beschlüsse der Generahrersammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst .ledes ordentlich Mitglied hat Anrecht auf eine Slimme. Bei Stirrunengleichheit lat die Slimme des Vorsitzenden oder die seines Stellvertreters entscheidend.

Die Abstimmungen kbnnen geheim und schriftlach erfolgen und In Abwesenheit des w wanlenden Kandidaten. Sie kinnen aber auch per Akkiamation erfolgen.

M. 19. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden aufgezeichnet in einem Protokotl, welches durch den Vorsitzenden der Generalversammlung und zwei Vennrattungsratsmitglieder unferschneben wird. Die Auszûge kinnen von jedem dies beantragendem Mitglied eingesehen werden. Der Gesellschaft fremde Personen kánnen these Beschlüsse nur mit ausdrückficher Ertaubnas des Verwaltungsrates einsehen. Die Generalversammlung emennt jedes Jahr zwei Kommissare die mit der finanziellen Prüfung der Geschâftsführung des Verwaltungsrates, sowie eventueller Kassen der Abtellungen beauf ragt sind, und der Generalversammlung Bericht erstatten mussen. Sie besitzen een unbeschránktes Aufsichtsichts- und Kontroilrecht bezûglich aller Finanzoperationen der Geselischaft. Sie kdnnen an Ort und Stalle Kenntnis von den Bechem und von allen Rechnungsbelegen nekmen. Auf ihren Antrag werd den Kommissaren jahrlich eine Aufstenung über die Aktiva und Passiva der Geselischaft ausgehandigt. Die Kommissare sind jâhrlich wâhlbar . Der Verwalbingsratsvorsitzende besitzt die gleichen Befugnisse wie die vorhin genannten Kommissare.

Art 20. Die Gesellschaft wird verwaatet durch eenen Verwaltungsrat. Dieser besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedem die durch die Generalversammlung für eine unbestammte Dauer gew bit werden.

Der Verwaltungsrat setzt sick zusammen eus foigenden Amtem :

einem Vorsitzenden;

einem Schrififührer,

einem Kassierer,

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Art. 21. Die Verwaltungsratsmitglieder sind nicht persenlich hartbar. Ihre Verantwortung beschrânkt sich auf die Ausfùt rung der Ihnen anvertrauten Mandate.

Art. 22. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden, den Vizeprâsidenten oder die sie vertretenden Verwaltungsraismitglieder looft elnberufen, wie es fût. die Interessen der Geseltschaft erforderlich ist, jedoch wenigstans einrnal auf sechs Monate.

Der Verwaltungsrat muss auf Antrag von fünf Verwattungsratsmitgliedern einberufen werden. Jeder Verwalter kaan einero anderen Mitglied des Verwaitungsrates schriftiich Volimacht eiteilen. Zur gültigen Beschiussfassung ist die Anwesenheit von mehr als die Hálfte der Verwaltungsratsmitgtieder erforderlich. Die Beschlüsse des Verwaitungsrates werden mit einfacher Stimrnenmehrheit gefasst, bei Stimmenmehrheit ist die Stimme des Varsitzenden oder eines Stellvertreters (nur bel Abwesenheit des Vorsftzenden) entscheidend.

Art 23. Der Verwalturigsrat besitzt die ausgedehntesten Befugnisse fer die Geschâftsführung und Verwaltung der Geseilschaft.

Er kann tnsbesondere: aile Aide oder Vertrâge tâtigen oder tâtigen lassen, Vergteiche abschIiel3en, Kompromisse abschliel&en, erwerben, tauschen. alle Mobilien und Immobilien kaufen oderverkaufen. in Hypothek geben, mit oder ohne Hypothekenbestellung Dadehen aufnehmen, Obligationen in Umlaut seizen (durch ein hypothekarisches Recht garantierte oder nicht garantierte Obligationen) die Zwangsvofstreckung vereinbaren, mit oder ohne Quittung, sowie mit oder ohne Zahlung Liischung erteilen von allen

Eintragungen von Arntswegen oder von allen anderen Eintragungen, von Eintragungen drspensieren, Miet-oder Pachivertrâge fûr jade Dauer abschtiel3en, alle Vennâchtnisse, Subsidien, Schenkungen oder Obertragungen annehmen, auf allen realen Rechten und auf alle Auflôsungsklagen verzichten, alle Sondervoflmachten an Bevollmdchtigte seiner Wahl (Gesellschafter oder Nic htgeseilschafter) erfenen, alle Bediensteien, Angesteltien Mltgtieder des Personals emennen oder abberufen. Ihre Befugnisse und Vergütungen festsetzen. Der Verwaltungsrat besitz alle Rechte und Befugnisse zur Verwaitung des Im Namen der Gesellschaft gefûhrten Getrânkeausschank (fans dies einmal der Fall sein soulte).

Faits infolge der Umstánde es erforderiich würde kann der Verwaltungsrat unter seiner Verantwortung aine Sonderkommission emennen, deren Befugnisse er bestimmt.

Art 24. Der Rücktrilt aines Verwaltungsratsmitgliedes ist nur gültig in sofern er durch Einschreibebrief dem Verwaltungsrat zugesteltt und durch denselben angenommen wird. Der Verwaltungsrat kann den zurückgetretenen Verwalter bis zur nâchste Generalversammlung ersetzen.

Art. 25. Der Verwaltungsrat wird Driften gegeraüber gültig durch zwei Verwattem veelreten, ohne einen Beschtuss, eine Genehmigung oder aine Sondervolimacht nachweisen zu mûssen.

lm Zahlungsverkehr jedoch kann der Verwaltungsrat durch drei Verwaltungsratsmitglieder verfreten werden. Jedoch haben die durch den Verwaltungsrat bestimmte Personen: Vorsitzender, erster Kassierer, zweiter Kassterer, alleiniges Zahtungsrecht

KAPITEL IV.

Art. 26. Das Geschâftsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreil3igsten Dezember.

Die Rechnungsiegung des verflossenen Gescháftsjahres wird der Generalversammlung vorgelegt.

Art. 27. Die Einnahmen der Geseilschaft seizen sich zusammen aus:

den jfthrlichen t tgliedsbeit rgen;

dam Ertrag der Inves lerten Kapitalien;

den eventuellen Nettoeinnahmen des Getrânkeausschanks;

Mieteinnahmen eines eventuellen Fuhballplatzes;

Zuschiissen, Spanden, Vermâchtnissen, Geschenken, Nettoeinnahmen von Verlosungen und Verkauf

eventueller Gônnerkarten;

allen sonsfigen Einnahmen die mit allen anderen drrekten oder indirekten Tâtigkeiten der Gesellschaft in

Einklang zu dringen sind.

Art. 28. Der eventuelle Einnahmeüberschuss wird zur Bikiung eines Reservefonds verwendet. Dieser Fond

kann daze dienen Amortisationen vorzunehmen, aueergeweenliche Kosten zu decken, ungenegende

Einnahmen auszugleichen oder andere durch die Generalversammlung beschlossenen Ausgaben

beziehungsweise Kosten zu decken.

KAPITEL V.

Art. 28. Die Auflüsung der Geseilschaft kann nur in Biner auaerordentfichen Generalversammlung beschlossen werden. Aid der Tagesordnung dieser Versammlung dari nur der Punkt.  Aufliisung der Gesellschaft ' stehen. Die Einberufung Biner soichen Versammlung dart nur erfolgen wenn es: der Verwaltungsrat mit Biner Stimmenmehrheit von drei Viertel alle seiner Mitglieder beschlossen hat oder von zwei Driftel der stimmberechtigten Mitglieder der Gesellschaft schrirtlich gefordert wurde.

Art. 30. Die Versammlung ist besdilussfâhig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Nertgiieder anwesend sind. Die Auftesung kann nur mit eiher Mehrheit von 415 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

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Tell B : Fortsetzung

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Bitte ouf der letzten Seite des Tells B angeben : Auf der Vorderselte: Name und Eigenschaft des beurkundenden Notars oder der Personen. de dazu berechtigt sind der Verein oder die stiftung Dritten gegenüber, zu vertreten.

/tuf der Rückseite : Name und Unterzeichnung.

Art.31. lm Palle der freiwilligen Auflâsung der Gesellschaft bestimmt diese Generalversammlung einen oder mehrere Uquidatoren und legt deren Befugnisse fest.

Art. 32. In allen Fállen der Aufôsung der Gesellschaft aus gleich weichem Grunde, wird das Gesellschafts-vermigen mach Abzug der Schulden und Begleichung der Lasten einer Vereinigung ohne Gewinn-erziehlungsabsicht mit âhnlichen Zielsetzungen zur Verfügung geste*.

Art. 33. Anderungen der gegenwáriigen Satzungen kannen nur durch Beschluss der Generalversamm¬ ung oder eut einer eigens hkerfür einberufenen Vollversammlung vorgenommen werden und zwar mit einer Anwesenheitsmehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und einer Abstimmungsmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

Art. 34. Hinsichtlich aller in den gegenwártigen Satzungen nicht vorgesehenen Punkten geiten die Betstimmungen des Gesetzes betreffend der Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Nach dem Rücktritt des Kassierers Joseph Kônigshoven (verstorben) und des Prásidenten Richard Henz (Ruhestand) setzt sich der Vennrattungsrat aus folgenden M t liedera zusammen :

Prâisident: VICENTE, Pedro, Artseiser, Am Benne! 1, 4701 Kettenis.

Schriftfa hrer. CARNOL, Bemd. Arbeiter, Am Waisenbüschchen 5, 4700 Eupen.

Kassierer: KRINGS, Stephan, Bankkaufmann, Selterschlag 17B, 4700 Eupen.

Die Gesellschaft wird vertreten gemáa Artikel 25 der vorliegenden koordinierten Satzungen:

Zu Eupen. den 16. Februar 2010

Vicente Pedro Cernai Bernd Krings Stephan

Vorsitzender Schrift uhrer Kassierer

~ Cern Belgischen Staatsblatt vorbehalten

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Coordonnées
F.C. HERBESTHA/EUPEN 1968

Adresse
SELTERSCHLAG 17B 4700 EUPEN

Code postal : 4700
Localité : EUPEN
Commune : EUPEN
Province : Liège
Région : Région wallonne